Satzung des Fördervereines des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See e.V.
§1 Name Sitz und des Zweck Vereins
Der "Förderverein des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen am See e.V." mit Sitz in der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land, OT Röblingen am See verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Tanz- und Musikeinheiten der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Röblingen am See in allen ihren Gliederungen und der ihn tragenden Feuerwehr zur Pflege der Musik und zur Förderung des Brandschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Pflege der Musik bei der der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Röblingen am See im Bereich Organisation und Spendenerlangung. Die Einnahmen werden gemeinsam mit den erzielten Spendeneinnahmen vollständig zu folgenden Zwecken der Musik- und Tanzgruppenförderung und der Feuerwehr zur Verfügung gestellt:
- Kauf und Reparatur von Instrumenten
- Kauf von Notenmaterial
- Kauf und Instandhaltung von Uniformen und Einsatzbekleidung
- Unterstützung beim Erwerb und der Wartung von über die gesetzliche Grundausstattung hinaus erforderlicher Einsatztechnik
- Zuschuss zu den Transportkosten bei Auftritten der Tanz- und Musikeinheiten
- Erstattung von Aufwendungen zur Organisation der gemeinnützigen Arbeit
- Werbung und Betreuung von Nachwuchsspielleuten und Mitgliedern der Kinder- und Jugendfeuerwehr
Die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine ist im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ebenfalls zulässig. Zu diesem Zweck dürfen keine Spenden und Fördermittel mit Zweckbindung eingesetzt werden.
§2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dem Zwecke des Vereins dienen oder ihn unterstützen möchte. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnenden Entscheidungen ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung oder schriftliche Stellungnahme zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Versammlungen und den Mitgliederveranstaltungen teilzunehmen, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten und sich jederzeit für die Belange des Vereinszweckes einzusetzen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben auch kostenlosen Eintritt bei den Vereinsveranstaltungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich über das normale Maß hinaus um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Das passive Wahlalter (stimmberechtigt) beträgt 16 Jahre, das aktive Wahlalter (wählbar) beträgt 18 Jahre.
§7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sollen ausschließlich Verwendung für die satzungsmäßigen Zwecke finden.
Ist ein Mitglied länger als zwei Jahresbeiträge mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. Zuvor sind betroffene Mitglieder über den Zahlungsrückstand zu informieren und eine Frist zum Ausgleich der Forderungen zu setzen. Das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied mitzuteilen
§8 Organe des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit.
Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer oder einem Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde "Seegebiet Mansfelder Land" und über Schaukästen der Feuerwehr erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Durchführung an den Vorsitzenden zu richten.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 20% aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter im Auftrag des Vorstandes, geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist. ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch möglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss schriftlich erklären. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es einer Erklärung auf dem Postweg.
Sofern eine physische Mitgliederversammlung aufgrund äußerer Umstände nicht möglich ist kann diese auch als Online-Versammlung oder Telefonkonferenz abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Prüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Aufstellung und Änderung der Vereinssatzung
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die vom Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen worden sind
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Auflösung des Vereins
§10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Der Wahlvorschlag erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag ist schriftlich durch Abgabe von Stimmzettel zu wählen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann in einer Wahlordnung abweichende Verfahren festlegen.
Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden geht die Geschäftsführung des Vereins automatisch auf den 2. Vorsitzenden bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über. Der 2. Vorsitzende führt grundsätzlich bis zur erfolgten Wahl eines Vorsitzenden die Geschäfte des Vereins weiter.
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1 Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er kann weitere Mitglieder des Vereins zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§11 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende benennt den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt deren Beschlüsse aus.
Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder der zwei Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und gegenzeichnen zu lassen. Der Vorsitzende kann bei notwendigen Sofortmaßnahmen bis zu einem Wertbetrag von 300,00 € allein entscheiden.
§12 Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Die Geschäftsführung ist im Sinne des Vereins zu führen.
Die Mitglieder des Vorstandes oder in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur Erstattung ihrer besonderen Aufwendungen.
§13 Kassenführung
Kassengeschäfte erledigt der Kassenwart. Er ist berechtigt
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu quittieren.
- Zahlungen mit Zustimmung des Vorsitzenden zu leisten.
Der Kassenwart fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Kassenabschluss an, welcher nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
§14 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem Geld- und Sachvermögen.
§15 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge und Satzungsänderungen können von jedem Mitglied spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur sowie des Feuerschutzes im Ortsteil Röblingen am See der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land.
§17 Annahme der Satzung
Vorstehende Satzung des Fördervereins des Spielmannszuges und der Freiwilligen Feuerwehr Röblingen wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.Mai 2000 beschlossen und am 05.09.2021 letztmalig geändert.
Der Verein wurde am 29.08.2000 vom Registergericht der Lutherstadt Eisleben in das Vereinsregister unter Nr. 430 eingetragen. Aktuell wird der Verein unter der Nummer VR 43430 beim Amtsgericht Stendal geführt.
Seegebiet Mansfelder Land, OT Röblingen am See, 05.09.2021